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| Das ordnungsgemäße Wärmebedarfsgutachten | ||
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Im letzten ME (NR. 282) hatten wir den Leitsatz eines Rechtsentscheides des Kammergerichtes vom 17.8.99 mitgeteilt, demzufolge der Vermieter verpflichtet ist, einer Mieterhöhung wegen einer Wärmedämmung ein Wärmebedarfsgutachten beizufügen. Kann oder will er dies nicht tun, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Das Wärmegutachten liefert den Rahmen, innerhalb dessen die Mieterhöhung stattfinden darf, nämlich nur bis zum Doppelten der Kosten für die eingesparte Heizenergie. Bis hierher gibt es keine Schwierigkeiten, sieht man von dem Problem ab, dass die Einsparung der Heizenergie - einer gesellschaftlich löblichen Maßnahme - von den Mietern zu bezahlen ist und bisher noch längst nicht beantwortet wurde, warum gerade von ihnen. Denkbar wäre neben dem Staat oder den Vermietern auch die Energiewirtschaft als Kostenträger. Beantwortet ist aber noch längst nicht die Frage, wie denn ein ord- Ein ordnungsgemäßes Wärmebedarfsgutachten muss also drei Positionen enthalten: 1. den Ist-Zustand vor Modernisierung und Instandsetzung, 2. die Situation nach ordentlicher Instandsetzung und 3. schließlich, die Auswirkungen der Dämmmaßnahme. Die tatsächliche Einsparung ergibt nur der Vergleich der zweiten mit der dritten Berechnung. Nur diese Differenz liefert den Heizkostenbetrag, der in seiner doppelten Höhe für die Mieterhöhung Grundlage darstellen kann. AG UMWANDLUNG Die AG Umwandlung ist telefonisch unter 215 90 62, per Fax: 216 85 15, postalisch über BMG, Möckernstraße 92, 10963 Berlin oder durch e-Mail: bmg-ag@ipn.de zu erreichen und bedankt sich schon jetzt für die Beteiligung.
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