MieterEcho
Nr. 278 - März/ April 2000

Wartungskosten bei Gasaußenwandheizungen

 

Die regelmäßig anfallenden Kosten für die Wartung von sogenannten "Gasaußenwandheizungen" können vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden.

AG Köpenick, Urteil vom 16. September 1999 - Az: 2 C 212/99 -

Der Mieter hatte auf eigene Kosten eine Gasaußenwandheizung eingebaut und diese später an den Vermieter übereignet.

Der Vermieter verlangte im Rahmen der von ihm jährlich vorgenommenen Betriebskostenabrechnung vom Mieter die angefallenen Kosten für die Wartung der Gasaußenwandheizung.

Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Kosten einer Gasaußenwandheizung nicht zu den umlagefähigen Kosten der Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung gehören. Denn in Ziffer 4 d der oben genannten Anlage wird ausdrücklich nur auf sogenannte Etagenheizungen Bezug genommen. Dies sei bei einzelnen Brennstellen nicht der Fall. Diese Erwägungen werden darüber hinaus dadurch gestützt, dass in der oben genannten Anlage die Kosten für die Beseitigung von Wasserablagerungen erwähnt werden. Die deutet nach Ansicht des Amtsgerichts darauf hin, dass es sich um Heizungsanlagen handeln muss, in denen Wasser als Transportmedium (für die Wärmeenergie) verwendet werden muss.

Nach Ansicht des Amtsgerichts ist auch keine analoge Anwendung der Vorschrift möglich, da es an einer planwidrigen Lücke im Gesetz fehle. Die Vorschrift des § 546 BGB regele nämlich deutlich, dass die Lasten der Mietsache vom Vermieter zu tragen sei. Nur die Kosten einzelner, in der oben genannten Anlage genau bestimmter Betriebskosten könnten auf den Mieter umgelegt werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ingeborg Loch

 

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