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| Nachforderung nach erfolgter Betriebskostenabrechnung | ||
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Hat der Vermieter bei vereinbarter Nettokaltmiete über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes endgültig abgerechnet, ohne sich etwaige Nachforderungen für bestimmte Positionen ausdrücklich vorzubehalten, kann er gegenüber dem Mieter weitere Betriebskosten nicht mehr geltend machen. Mieter und Vermieter hatten einvernehmlich die vormals vereinbarte Bruttokaltmiete in eine Nettokaltmiete geändert. In den Jahren 1994 bis 1996 rechnete der Vermieter regelmäßig die Betriebskosten ab. Nachdem die Abrechnungen erstellt waren, ergab sich für die Betriebskosten der Jahre 1994 bis 1996 durch die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuerbescheide eine Veränderung. Der Vermieter verlangte vom Mieter die anteilige Nachzahlung für diese nicht in der Abrechnung enthaltenen Mehrkosten. Das Gericht wies die Klage des Vermieters ab. Es begründete seine Entscheidung damit, daß der Mieter nach Erhalt der Abrechnungen davon ausgehen durfte, daß es sich um endgültige Abrechnungen handelt und weitere Ansprüche für den abgerechneten Zeitraum nicht mehr bestehen. Sollte etwas anderes gelten, hätte sich der Vermieter etwaige Nachforderungen für die noch nicht feststehende Grundsteuer ausdrücklich vorbehalten müssen. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Manfred Sauer | ||
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