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| Sonstige Betriebskosten für nicht preisgebundenen Wohnraum | ||
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Enthält eine Betriebskostenabrechnung für nicht preisgebundenen Wohnraum die Position „Sonstige Betriebskosten" so sind diese vom Vermieter näher zu erläutern. Zwischen Vermieter und Mieter war eine Nettokaltmiete zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten vereinbart. Der Vermieter hatte die jährlich angefallenen Betriebskosten abgerechnet und vom Mieter eine Nachzahlung verlangt. Die Betriebskostenabrechnung enthielt eine Aufschlüsselung nach den jeweiligen Betriebskostenarten mit den für das Abrechnungsjahr angefallenen Kosten sowie unter Angabe des Umlagemaßstabs die sich hieraus für den Mieter jeweils ergebenden jährlichen Kosten für die einzelnen Betriebskostenarten. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde Anmerkung: Anders als bei preisgebundenem Wohnraum ist es für die Betriebskostenabrechnung bei preisfreiem Wohnraum grundsätzlich nicht erforderlich, daß die einzelnen Rechnungsbelege mit Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag angegeben werden. Eine Betriebskostenabrechnung ist daher grundsätzlich ausreichend begründet, wenn die Betriebskosten nach den jeweiligen Betriebskostenarten aufgeschlüsselt vollständig angegeben sind, der sich jeweils für den Mieter ergebende Betrag unter Angabe des Umlageschlüssels nachvollziehbar berechnet wurde und dem Mieter die Gelegenheit zur Überprüfung durch Einblick in die Unterlagen des Vermieters gegeben wird. | ||
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