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| Mieterhöhung und Zustimmungsklage | ||
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Die Frist zur Erhebung der Zustimmungsklage gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG ist nicht eingehalten, wenn die Klage zwar innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist bei Gericht eingeht, aufgrund eines verspätet eingezahlten Gerichtskostenvorschusses jedoch nicht alsbald zugestellt werden kann. Die Zustimmungsklage ist bereits aus diesem Grunde unzulässig. Die Vermieterin hatte dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete übersandt und zur Zustimmung aufgefordert. Der Mieter stimmte nicht zu. Daraufhin erhob die Vermieterin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 2 Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist Klage auf Zustimmung durch Einreichen des Klageschriftsatzes bei Gericht. Eine Klage gilt gem. § 253 ZPO erst dann als erhoben, wenn sie dem Beklagten (durch das Gericht) zugestellt wird. Im Gerichtskostengesetz ist vorgesehen, daß eine Klage erst nach vollständigem Eingang des Gerichtskostenvorschusses bei der Justizkasse an den Beklagten zugestellt werden soll. Nachdem das Gericht die Vermieterin aufgefordert hatte, den notwendigen Vorschuß auf die Gerichtskosten zu überweisen, überwies die Vermieterin drei Wochen später den angeforderten Betrag. Nach Eingang des Vorschusses stellte das Gericht dem Beklagten die Klage zu. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Piegeler | ||
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