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| Umfang der Schönheitsreparaturen | ||
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Eine Verpflichtung des Mieters, im Rahmen der von ihm geschuldeten Schönheitsreparaturen auch die Fenster von innen zu streichen, besteht nicht, wenn sich der Außenanstrich der Fenster in einem erheblich renovierungsbedürftigem Zustand befindet. Der Vermieter verlangte von den Mietern Schadensersatz wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen. Die Mieter hatten sich im Mietvertrag zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Beim Auszug der Mieter war der Innenanstrich des Fensters vergilbt und hätte grundsätzlich überstrichen werden müssen. Der Mieter war vom Vermieter gem. § 326 BGB unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert worden, die Fenster von innen zu streichen. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Markus Wilkomm | ||
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