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| Gegen Zweckentfremdung von Wohnungen im Sanierungsgebiet! | ||
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„Die Zweckentfremdung von Wohnraum widerspricht grundsätzlich den Zielen der Stadterneuerung, soweit sie nicht im Einzelfall zur Gebietsentwicklung unabweisbar ist." Nach Festellungen der Betroffenenvertretung (BV) des Lichtenberger Sanierungsgebiets Weitlingstraße wird das Vorderhaus der Emanuelstraße 3 nicht mehr von Mietern bewohnt, sondern von den Eigentümern als Pension zweckentfremdet (siehe ME 271, S.2 - Das „Beste" aus der Vermieterpraxis). Dieser Zustand veranlaßte die BV, sich in einem Offenen Brief an das Bezirksamt Lichtenberg zu wenden, in dem sie unter andererm erklärt: „Was wir nicht verstehen, ist der Langmut, den das Wohnungsamt gegenüber den Eigentümern des Grundstücks Emanuelstraße 3 in 10317 Berlin an den Tag legt, die Jahr für Jahr gegen die Sanierungsziele, allgemein, und konkret gegen die Leerstands- und Zweckentfremdungsverordnung verstoßen. Das ist bisher weder geahndet noch einvernehmlich im Sinne der Sanierungsziele gelöst worden, obwohl die Situation seit Jahr und Tag besteht und spätestens seit dem Antrag der Hauseigentümer auf Zweckentfremdung einer Parterrewohnung vom 8.5.98 und dem darauf erfolgten Ortstermin am 20.5.98 offiziell bekannt geworden ist." Die BV nennt Einzelheiten zu der Nutzung des Gebäudes und stellt dabei fest: Nach kritischen Bemerkungen zur Haltung des Eigentümers und der Reaktion des Wohnungsamtes formuliert die BV ihre Forderungen: „Im Interesse aller ehrlichen, kooperationsbereiten Mieter, Hauseigentümer, Gewerbetreibenden und Beschäftigten im Sanierungsgebiet fordern wir das Bezirksamt auf, zügig Ihre Haltung begründet die BV wie folgt: | ||
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